Satzung des Tierschutzvereins “ Rainbow Rescue e.V.“S

Präambel

Der „Tierschutzverein „Rainbow Rescue e.V.“ widmet sich in besonderem Maße dem Schutz und der Resozialisierung von Straßen- und Anlagehunde aus Serbien und anderen Balkangebieten, die in verschiedenen Formen für Hundekämpfe missbraucht wurden.
Dies sind besonders Pitbulls, Staffordshire-Terrier und Mischlinge daraus.

  • 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „  Rainbow Rescue e.V. „
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 47809 Krefeld.                    
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht  50670 Köln 
       unter dem  Aktenzeichen VR 18824  in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Verein ist überregional tätig.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterbringung, Pflege und Versorgung von heimatlosen, missbrauchten Hunden aus Serbien und anderen Balkangebieten sowie deren Vermittlung. Dafür werden vom Verein in Serbien art- und tierschutzgerechte Zwingeranlagen aufgebaut ohne Tötungsstationen.
Dies gilt besonders für die in der Präambel angesprochen Hunde. Die Hunde werden gemäß den bestehenden Tierschutzverordnungen und gesetzlichen Vorschriften artgerecht gehalten, versorgt und wenn möglich fachgerecht resozialisiert. Der Umfang der Tierhaltung richtet sich nach den baulichen Gegebenheiten und rechtlichen Vorschriften.

(2) Weiterer Vereinszweck ist die Weitergabe von Tieren ohne Verfolgung wirtschaftlicher Interessen.

(3) Bei nicht möglicher Resozialisierung traumatisierter Hunde aus Hundekämpfen, werden Langzeitunterbringungsmöglichkeiten geschaffen, um diese vor der in Serbien nicht tierschutzgerechte Tötung zu bewahren.

(4) Im Rahmen dessen betreibt der Verein Aufklärungsarbeit über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz bei der serbischen Bevölkerung und unterstützt diese in der Umsetzung. Ortsunabhängig betreibt der Verein Aufklärungsarbeit gegenüber der Allgemeinheit über die Zustände und Ausmaße des Missbrauches der Hunde aus Kämpfen auf.

  • 3 Selbstlosigkeit

(1) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist  selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Ansehen des Berufs, der Herkunft oder der Religionszugehörigkeit werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Minderjährige ab 14 Jahren können nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(6) Wenn ein ordentliches Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(7) Dem ordentlichen Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  • 5 Fördermitgliedschaft

Es besteht neben der ordentlichen Mitgliedschaft weiterhin die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht. Die Fördermitgliedschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass das Fördermitglied den Verein mit regelmäßigen Zuwendungen unterstützt. Das Fördermitglied ist berechtigt, mit seiner Förderschaft für eigenen Zwecke zu werben. Fördermitglieder können sowohl natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

  • 6 Stimm- und Wahlrecht
  1. Die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    Das aktive Wahlrecht kann erstmals in dem auf den Beginn der Mitgliedschaft folgenden Geschäftsjahr ausgeübt werden.
  2.  Diese Rechte ruhen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, die Mitgliedschaft aberkannt worden ist, oder das Mitglied einem Ausschlussverfahren unterliegt.
  3. Das Stimm- und Wahlrecht kann persönlich oder per Vollmacht ausgeübt werden. Ein ordentliches Mitglied kann höchstens zwei Vollmachten wahrnehmen. Gewählt werden kann auch derjenige, der an der Teilnahme zur Mitgliederversammlung verhindert ist, aber seine Bereitschaft zur Annahme der Wahl spätestens bis Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Versammlungsleiter schriftlich erklärt hat.
  • 7 Mitgliederbeiträge
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mindestjahresbeitrages. Im Übrigen ist die Höhe des Beitrages in das Ermessen des einzelnen Mitgliedes gelegt.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen Personen fest.
  3. Wenn ein ordentliches Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkungausgeschlossen werden.
  4. Der Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes begründet keinen Rückzahlungsanspruch eines bereits gezahlten Beitrags.
  • 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • 9 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und einem Vertreter. Ein weiterer Vertreter des Vorsitzenden kann auf Antrag gewählt werden.

Jeder vertritt den Verein alleine. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren bestellt.

  • 10 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Internetbeauftragten (sog. Webmaster). Weitere Funktionen können durch den Vorstand vorgeschlagen und die Mitgliederversammlung gebilligt werden. Sie sind in die Satzung  aufzunehmen.

  • 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angaben einer Tagesordnung bei Bedarf, spätestens jedoch alle 2 Jahre  einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt oder der Vorstand eine Einberufung beschließt oder mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt ausgeschieden ist.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen durch öffentliche Bekanntgabe  oder formlose Zustellung. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und/oder durch Aushang im Vereinslokal und/oder durch email.

  • 12 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

  • 13 Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der anwesenden Mitglieder kann eine geheime schriftliche Abstimmung beschlossen werden.

  • 14 Niederschrift der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Protokolle der Mitgliederversammlungen sind von dem in der Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.

  • 15 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  • 16 Liquidation des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Listenhunde Nothilfe e.V., Wuhrstraße 4/2, 88422 Bad Buchau, Eintrag im Vereinsregister im Amtsgericht Stuttgart unter der NR.: 721453, Behördlich mit der Steuernummer 65209/ 54909 beim Finanzamt Heilbronn als gemeinnützig durch die Förderung des Tierschutzes ( § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 14 OA) anerkannt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.